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§ 153i BAO

111. LfgNovember 2025

4. ABSCHNITT D. Befugnisse der Abgabenbehörden 2b. Begleitung einer Unternehmensübertragung Antrag auf Begleitung einer Unternehmensübertragung

 

(1) Der Antrag auf Begleitung einer Unternehmensübertragung kann gestellt werden, wenn für die Erhebung der Umsatzsteuer bzw. der Einkommensteuer des Antragstellers und sämtlicher im Antrag angeführter voraussichtlicher Erwerber - sowie gegebenenfalls für die Feststellung der Einkünfte der Mitunternehmerschaft - das Finanzamt Österreich zuständig ist.

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