4. ABSCHNITT D. Befugnisse der Abgabenbehörden 2. Außenprüfungen
Die §§ 148 bis 150 gelten nicht für Prüfungen der nach den Verbrauchsteuervorschriften zu führenden Aufzeichnungen. (BGBl I 2003/124, ab 1. 3. 2004)
4. ABSCHNITT D. Befugnisse der Abgabenbehörden 2. Außenprüfungen
Die §§ 148 bis 150 gelten nicht für Prüfungen der nach den Verbrauchsteuervorschriften zu führenden Aufzeichnungen. (BGBl I 2003/124, ab 1. 3. 2004)
