4. ABSCHNITT D. Befugnisse der Abgabenbehörden 2. Außenprüfungen
Über das Ergebnis der Außenprüfung ist ein schriftlicher Bericht zu erstatten. Die Abgabenbehörde hat dem Abgabepflichtigen eine Abschrift des Prüfungsberichtes zu übermitteln. (BGBl I 2003/124, ab 1. 3. 2004)

