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§ 151 BAO

111. LfgNovember 2025

4. ABSCHNITT D. Befugnisse der Abgabenbehörden 2. Außenprüfungen

 

Die §§ 148 bis 150 gelten nicht für Prüfungen der nach den Verbrauchsteuervorschriften zu führenden Aufzeichnungen. (BGBl I 2003/124, ab 1. 3. 2004)

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