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§ 14 VlbgVNG (Rosenkranz)

Rosenkranz4. LfgJuli 2025

(1) Der Vertrag muss rückwirkend (von Anfang an) für unwirksam erklärt werden, wenn das Landesverwaltungsgericht feststellt, dass

der Auftrag rechtswidriger Weise ohne vorherige Vergabebekanntmachung oder ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben wurde; oderdie Zuschlagsentscheidung rechtswidriger Weise nicht mitgeteilt wurde; oder

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