§ 14 Lässt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den vorhergehenden Bestimmungen ermitteln, so sind folgende Werte zugrunde zu legen:
| 24.000 Euro |
| 10.000 Euro |
| 1.000 Euro |
§ 14 Lässt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den vorhergehenden Bestimmungen ermitteln, so sind folgende Werte zugrunde zu legen:
| 24.000 Euro |
| 10.000 Euro |
| 1.000 Euro |