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§ 14 BStMG (Novak)

Novak92. LfgOktober 2021

4. Teil
Mautordnung und Datenverwendung

 

§ 14 (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat Bestimmungen über die Benützung der Mautstrecken festzulegen (Mautordnung).

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