§ 15 (1) Die Mautordnung hat zu enthalten:
allgemeine Bedingungen für die Benützung von Mautstrecken unter Bedachtnahme auf Artikel 7j Abs. 1 der Richtlinie 1999/62/EG ;Bestimmungen über die äußere Form und das Anbringen von Hinweisen auf die Mautpflicht (§ 1 Abs. 4);
