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§ 147 AktG (Bertsch)

Bertsch1. AuflDezember 2019

§ 147. Ein Beschluß, der Aktionären Nebenverpflichtungen (§ 50) auferlegt, bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre.

I. Einleitung

Satzungsänderung

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