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§ 148 AktG (Bertsch)

Bertsch1. AuflDezember 2019

§ 148. (1) 1Der Vorstand hat die Satzungsänderung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. 2Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut der Satzung beizufügen; er muß mit der Beurkundung eines Notars versehen sein, daß die geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluß über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Firmenbuch eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen. 3Bedarf die Satzungsänderung behördlicher Genehmigung, so ist der Anmeldung die Genehmigungsurkunde beizufügen.

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