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§ 13b KDV (I)

72. LfgJuni 2013

Kennzeichenleuchten

 

§ 13b (1) Kennzeichenleuchten für Fahrzeuge der Klassen M, N und O müssen den Anhängen der Richtlinie 76/760/EWG , ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976 idF 97/31/EG , ABl. Nr. L 171 vom 30. Juni 1997, S 49, oder der Regelung Nr. 4, BGBl. Nr. 176/1972, entsprechen.

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