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§ 13c KDV (I)

72. LfgJuni 2013

Rückfahrscheinwerfer

 

§ 13c (1) Rückfahrscheinwerfer für Fahrzeuge der Klassen M, N, und O sowie für zweirädrige oder dreirädrige Fahrzeuge (Richtlinie 92/61/EWG ) müssen den Anhängen der Richtlinie 77/539/EWG , ABl. Nr. L 220 vom 29. August 1977 idF 97/32/EG , ABl. Nr. L 171 vom 30. Juni 1997, oder der Regelung Nr. 23, BGBl. Nr. 485/1991, entsprechen.

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