§ 13 (1) Zum Zweck der Administrierung des Alternativen Bewährungssystems sind im Führerscheinregister folgende Daten zu verarbeiten:
der Personendatensatz gemäß § 16a Abs. 1 Z 1 FSG,der Zeitpunkt des Einbaues und der Freischaltung der Alkoholwegfahrsperre,