§ 13. Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sind zu ersetzen
die Kosten der Heilung oder der versuchten Heilung des Verletzten,der Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist,