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ABGB: Praxiskommentar, Schwimann/Kodek
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§ 12 EKHG (Schauer)
Schauer
5. Aufl
Dezember 2022
§ 12. (1)
Im Falle der Tötung sind zu ersetzen
die Kosten der versuchten Heilung des Verletzten,
der Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch erlitten hat, daß infolge der Verletzung seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert gewesen ist,
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§ 12 EKHG