§ 13. Mangels ausreichender oder ausführbarer Weisung darf der Spediteur unter Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers nach seinem Ermessen handeln, insbesondere Art, Weg oder Mittel der Beförderung wählen.
§ 13 AÖSp ist anhand der Sorgfaltspflicht des Spediteurs gem § 1 AÖSp auszulegen, wonach der Spediteur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers vorzugehen und die InteresSeite 590