§ 12. Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei für Rechnung eines Dritten auszuführen, berührt die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem Spediteur nicht.
§ 12 AÖSp entspricht dem ohnehin geltenden Recht der Stellvertretung (§§ 1002 ff ABGB), wonach bei Handeln im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung (zB des Empfängers), der im eigenen Namen handelnde Auftraggeber Vertragspartner des Spediteurs ist.1 Handelt der Auftraggeber hingegen (erkennbar) in fremdem Namen, somit als Stellvertreter, findet § 12 AÖSp keine Anwendung.2