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§ 13 AÖSp (Motter)

Motter1. AuflMai 2019

§ 13. Mangels ausreichender oder ausführbarer Weisung darf der Spediteur unter Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers nach seinem Ermessen handeln, insbesondere Art, Weg oder Mittel der Beförderung wählen.

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§ 13 AÖSp ist anhand der Sorgfaltspflicht des Spediteurs gem § 1 AÖSp auszulegen, wonach der Spediteur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers vorzugehen und die Interes

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sen des Auftraggebers wahrzunehmen hat. Ist eine Weisung des Auftraggebers unzureichend oder nicht ausführbar, muss der Spediteur daher vor der Ausübung eigenen Ermessens Rücksprache mit dem Auftraggeber halten.11Koller, Transportrecht3 § 13 ADSp Rz 1; Csoklich in Jabornegg/Artmann, UGB2 § 13 AÖSp Rz 1.

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