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§ 1387 ABGB (Nitsch)

Nitsch6. AuflAugust 2023

§ 1387 Ebenso wenig können neu gefundene Urkunden, wenn sie auch den gänzlichen Mangel eines Rechtes auf Seite einer Partei entdeckten, einen redlich eingegangenen Vergleich entkräften.

Fassung JGS 1811/946

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