§ 1388 Ein offenbarer Rechnungsverstoß, oder ein Fehler, welcher bei dem Abschluss eines Vergleiches in dem Summieren oder Abziehen begangen wird, schadet keinem der vertragmachenden Teile.
Fassung JGS 1811/946
§ 1388 Ein offenbarer Rechnungsverstoß, oder ein Fehler, welcher bei dem Abschluss eines Vergleiches in dem Summieren oder Abziehen begangen wird, schadet keinem der vertragmachenden Teile.
Fassung JGS 1811/946