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§ 1365 ABGB (Pinterich)

Pinterich6. AuflAugust 2023

§ 1365 Wenn gegen den Schuldner ein gegründetes Besorgnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Entfernung aus den [Erb]ländern, für welche dieses Gesetzbuch vorgeschrieben ist, eintritt, so steht dem Bürgen das Recht zu, von dem Schuldner die Sicherstellung der verbürgten Schuld zu verlangen.

Fassung JGS 1811/946

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