§ 1366 Wenn das verbürgte Geschäft beendet ist; so kann die Abrechnung, und die Aufhebung der Bürgschaft gefordert werden.
Fassung JGS 1811/946
§ 1366 Wenn das verbürgte Geschäft beendet ist; so kann die Abrechnung, und die Aufhebung der Bürgschaft gefordert werden.
Fassung JGS 1811/946