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§ 1361 ABGB (Ofner)

Ofner6. AuflAugust 2023

§ 1361 Hat der Bürge oder Zahler den Gläubiger befriediget, ohne sich mit dem Hauptschuldner einzuverstehen; so kann dieser alles gegen jene einwenden, was er gegen den Gläubiger hätte einwenden können.

Fassung JGS 1811/946

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