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§ 1362 ABGB (Ofner)

Ofner6. AuflAugust 2023

§ 1362 Der Bürge kann von dem Entschädigungsbürgen nur dann Entschädigung verlangen, wenn er sich den Schaden nicht durch sein eigenes Verschulden zugezogen hat.

Fassung JGS 1811/946

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