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§ 1321 ABGB (Huber)

Huber6. AuflAugust 2023

§ 1321 Wer auf seinem Grund und Boden fremdes Vieh antrifft, ist deswegen noch nicht berechtiget, es zu töten. Er kann es durch anpassende Gewalt verjagen; oder, wenn er dadurch Schaden gelitten hat, das Recht der Privat-Pfändung über so viele Stücke Viehes ausüben, als zu seiner Entschädigung hinreicht. Doch muss er binnen acht Tagen sich mit dem Eigentümer abfinden, oder seine Klage vor den Richter bringen; widrigenfalls aber das gepfändete Vieh zurückstellen.

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