vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1322 ABGB (Huber)

Huber6. AuflAugust 2023

§ 1322 Das gepfändete Vieh muss auch zurückgestellet werden, wenn der Eigentümer eine andere angemessene Sicherheit leistet.

Fassung JGS 1811/946

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte