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§ 130 KFG (Koderhold)

Koderhold3. AuflSeptember 2024

§ 130 (1) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zur sachverständigen Beratung in Kraftfahrangelegenheiten und insbesondere zur Begutachtung der Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die das Kraftfahrwesen betreffen, den Kraftfahrbeirat zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(2) Der Kraftfahrbeirat muß zusammengesetzt sein

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