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§ 131a KFG (Koderhold)

Koderhold3. AuflSeptember 2024

§ 131a (1) Zur Förderung der Verkehrssicherheit in Österreich wird der „Österreichische Verkehrssicherheitsfonds“ als Verwaltungsfonds geschaffen.

(2) Der Fonds (Abs. 1) wird beim Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eingerichtet und von ihm verwaltet.

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