Die Familienbeihilfe gilt nicht als eigenes Einkommen des Kindes. (BGBl 1977/646, ab 1978, siehe Kundmachung in BGBl I 2002/152)
Die Familienbeihilfe gilt nicht als eigenes Einkommen des Kindes. (BGBl 1977/646, ab 1978, siehe Kundmachung in BGBl I 2002/152)
