Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Wohnsitzfinanzamt der antragstellenden Person zu entscheiden.Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen. (BGBl 1996/201, ab 1. 5. 1996 und BGBl I 2017/40, ab 1. 1. 2018)

