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§ 13 FLAG

111. LfgNovember 2025

Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Wohnsitzfinanzamt der antragstellenden Person zu entscheiden.Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen. (BGBl 1996/201, ab 1. 5. 1996 und BGBl I 2017/40, ab 1. 1. 2018)

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