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§ 12 VlbgVNG (Rosenkranz)

Rosenkranz4. LfgJuli 2025

(1) Bis zum Zuschlag oder Widerruf ist das Landesverwaltungsgericht zuständig,

einstweilige Verfügungen zu erlassen (§ 20); oderEntscheidungen des Auftraggebers für nichtig zu erklären; oder

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