vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 VlbgVNG (Rosenkranz)

Rosenkranz4. LfgJuli 2025

(1) Das Landesverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung an die geltend gemachten Beschwerdepunkte gebunden. Es hat tunlichst über alle Beschwerdepunkte zu entscheiden. Als Beschwerdepunkt kommt lediglich die Verletzung von Rechten aus dem Bundesvergabegesetz 2018, dem Bundesvergabegesetz

Seite 21

Konzessionen 2018 oder dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 und den dazu ergangenen Verordnungen in Frage.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte