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§ 12 QEG (Albiez/Zwettler)

Albiez/Zwettler1. AuflAugust 2024

§ 12 (1) Der Bundeskartellanwalt ist Kontaktstelle gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2020/1828 für die Zwecke des § 4 Abs. 1. Dies ist der Kommission unter Anführung der genauen Bezeichnung und Kontaktdaten durch den Bundeskartellanwalt mitzuteilen.

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