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§ 12 (Michaela Lütte)

Lütte/1. AuflOktober 2019

(1) Die Ablehnung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) in einer vor dem Verfassungsgerichtshof zur Verhandlung gelangenden Angelegenheit ist nicht zulässig.

(2) Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Verfassungsgerichtshofes sind von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen:

in den Fällen, in denen ein Richter gemäß § 20 der Jurisdiktionsnorm – JN, RGBl. Nr. 111/1895, oder nach den in diesem Gesetz verwiesenen Prozessgesetzen ausgeschlossen wäre;

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