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§ 13 (Stefanie Dörnhöfer)

Dörnhöfer/1. AuflOktober 2019

(1) Unbeschadet des Art. 65 Abs. 2 lit. a B-VG werden die Angelegenheiten, die das dem Verfassungsgerichtshof angehörende Verwaltungspersonal und die sachlichen Erfordernisse betreffen, vom Präsidenten geführt.

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