vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 KartG (Hoffer/Barbist)

Hoffer/Barbist3. AuflMai 2017

§ 12. (1) Wenn die Prüfung des Zusammenschlusses beantragt worden ist, hat das Kartellgericht

den Antrag zurückzuweisen, wenn kein anmeldebedürftiger Zusammenschluss vorliegt;den Zusammenschluss zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung (§ 4) entsteht oder verstärkt wird; oder, wenn dies nicht der Fall ist,

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte