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§ 11 KartG (Hoffer/Barbist)

Hoffer/Barbist3. AuflMai 2017

Antrag

§ 11. (1) Binnen vier Wochen nach dem Einlangen der dem § 10a WettbG entsprechenden Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde können die Amtsparteien (§ 40) beim Kartellgericht die Prüfung des Zusammenschlusses beantragen.

Antrag

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