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§ 12 AutomatFahrV (XIV) (Schneider)

Schneider99. LfgAugust 2025

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

 

§ 12 (1) § 1 Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 8, § 6, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 4 und der 3. Abschnitt samt Überschrift jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 66/2019 treten am 11. März 2019 in Kraft.

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