§ 13 (1) § 1 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2022 gilt nur für Testfälle, für die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung eine Testbescheinigung ausgestellt wird.
(2) Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2022 gilt nicht für Personen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung als Testfahrer eingesetzt worden sind.

