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§ 1281 ABGB (Schrammel)

Schrammel6. AuflAugust 2023

§ 1281 Sofern der Verkäufer die Verlassenschaft vor der Übergabe verwaltet hat, haftet er dem Käufer dafür wie ein anderer Verwalter.

Fassung BGBl I 2015/87 (ErbRÄG 2015)

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