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§ 127 BAO

111. LfgNovember 2025

4. ABSCHNITT C. Obliegenheiten der Abgabepflichtigen 3. Führung von Büchern und Aufzeichnungen, Belegerteilungsverpflichtung

 

(1) Gewerbliche Unternehmer sind verpflichtet, für steuerliche Zwecke ein Wareneingangsbuch zu führen.

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