4. ABSCHNITT C. Obliegenheiten der Abgabepflichtigen 3. Führung von Büchern und Aufzeichnungen, Belegerteilungsverpflichtung
(1) Die Abgabepflichtigen und die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben verpflichteten Personen haben jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.

