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§ 1276. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

§ 1276. Wer die künftigen Nutzungen einer Sache in Pausch und Bogen; oder wer die Hoffnung derselben in einem bestimmten Preise kauft, errichtet einen Glücksvertrag; er trägt die Gefahr der ganz vereitelten Erwartung; es gebühren ihm aber auch alle ordentliche erzielte Nutzungen.

(JGS 946/1811)

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