vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1275. 4) Hoffnungskauf. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

4) Hoffnungskauf.

 

§ 1275. Wer für ein bestimmtes Maß von einem künftigen Erträgnis einen verhältnismäßigen Preis verspricht, schließt einen ordentlichen Kaufvertrag.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte