4) Hoffnungskauf.
§ 1275. Wer für ein bestimmtes Maß von einem künftigen Erträgnis einen verhältnismäßigen Preis verspricht, schließt einen ordentlichen Kaufvertrag.
4) Hoffnungskauf.
§ 1275. Wer für ein bestimmtes Maß von einem künftigen Erträgnis einen verhältnismäßigen Preis verspricht, schließt einen ordentlichen Kaufvertrag.
