§ 125 (1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung einzelner Kraftfahrzeuge oder Anhänger oder Fahrgestelle solcher Fahrzeuge (§ 31 Abs. 2) technische Sachverständige zu bestellen. Die Sachverständigen müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein. Ein Verzeichnis der für das Bundesland bestellten Sachverständigen ist beim Landeshauptmann zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
(2) Zu Sachverständigen gemäß Abs. 1 dürfen nur bestellt werden:

