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§ 127 KFG (Koderhold)

Koderhold3. AuflSeptember 2024

§ 127 (1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung der Lehrbefähigung von Fahrschullehrern und Fahrlehrern rechtskundige und technische Sachverständige zu bestellen. Die Sachverständigen müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein. Ein Verzeichnis der für das Bundesland bestellten Sachverständigen ist beim Landeshauptmann zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

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