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§ 123 KFG (Koderhold)

Koderhold3. AuflSeptember 2024

XII. Abschnitt
Zuständigkeit, Sachverständige, Vergütungen

 

§ 123 (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, die Landespolizeidirektion zuständig.

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