§ 122a (1) Personen, die in einem Lehrverhältnis zur Ausbildung als Berufskraftfahrer stehen, ist auf Antrag die Durchführung von Lehrfahrten zu bewilligen, wenn sie
das 17. Lebensjahr vollendet haben,zum Lenken von Fahrzeugen der Klassen, für die eine Lenkberechtigung angestrebt wird,
