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§ 121 KFG (Koderhold)

Koderhold3. AuflSeptember 2024

§ 121 (1) Das Ausbilden von Lenkern von Heereskraftfahrzeugen obliegt dem Bundesministerium für Landesverteidigung. Als Heeresfahrschullehrer und Heeresfahrlehrer dürfen nur Personen verwendet werden, die hiezu auf Grund ihrer Erfahrungen und Kenntnisse geeignet sind. Hierüber ist den Heeresfahrschullehrern und Heeresfahrlehrern ein Heeresfahrlehrerausweis auszustellen, aus dem zu entnehmen ist, für welche Klassen von Fahrzeugen sie Unterricht erteilen dürfen.

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