§ 120 (1) Die Dienststellen des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände oder der Ortsgemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern und der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen dürfen für öffentlich Bedienstete, für die zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben der Besitz einer Lenkberechtigung von Bedeutung ist und das für die angestrebte Lenkberechtigung erforderliche Mindestalter erreicht haben oder in spätestens drei Monaten erreichen, Lehrgänge zur Ausbildung im Lenken von Kraftfahrzeugen abhalten. Die Lehrgänge dürfen nur von Ausbildnern abgehalten werden, die dem Personalstand dieser Dienststellen angehören und die auf Grund ihrer Erfahrungen und Kenntnisse zur Verwendung als Ausbildner geeignet sind.

